VEREINSSTATUTEN

VEREINSSTATUTEN

CARINTHIA CLIMBING UNION

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.Der Verein führt den Namen CARINTHIA CLIMBING UNION

 

2.Er hat seinen Sitz in 9500 Villach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten, sowie dem Alpen Adria Raum.

3.Er gehört dem Landesverband Kärnten der SPORTUNION Österreich an.

4.Er ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, überparteilicher Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.

  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.

 

 

  • 2 Zweck des Vereines

 

Der Verein bezweckt

1.die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege des Klettersportes, des Wanderns, Canyoning, Hochseilgärten und der Motopädagogik, Yogaturnen, der Erhaltung von Klettergärten

2.die Errichtung und Ausgestaltung von Sportstätten (Kletterhallen oder Klettergärten), sowie Trainingsräumen und Vereinslokalitäten.

 

 

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideelen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

  1. Als ideele Mittel dienen
  2. a) Pflege des Klettersportes für alle Altersstufen;
  3. b) Durchführung von Veranstaltungen aller Art, Wettbewerben und Lehrgängen.
  4. c) Abhaltung von Kursen für Anfänger und Fortgeschrittene
  5. d) Organisation von betreuten Klettereinheiten
  6. e) Organisation von themenspezifischen Reisen
  7. f) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Zusammenkünften und die Herausgabe von Druckschriften (Vereinsnachrichten) fachlicher und allgemeiner Art.

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  2. a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  3. b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  4. c) Einnahmen aus Kursen
  5. d) Spenden, Sammlungen, öffentliche Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Aufnahme von Darlehen.
  6. e) Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste.
  7. f) Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45 Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen dem begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.

 

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, die dem Verein beigetreten sind, aktiv oder unterstützend tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Die Mitgliedschaft erstreckt sich über ein gesamtes Kalenderjahr, oder kann auch nur auf einen bestimmten Zeitraum (Kursdauer) abgeschlossen werden.

  1. b) Außerordentliche Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  2. c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft der unter § 4 lit. a) genannten Personen beginnt mit der Annahme der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand.

Die im § 4 lit. b) genannten Personen werden durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen.

  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vereinsvorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

3.Die Ernennung zum Ehrenmitglied nach § 4 lit. c) erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

  1. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen durch den Vereinsvorstand verweigert werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar sind.

 

 

 

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft von Kursteilnehmern ist über die Kursdauer beschränkt und erlischt automatisch nach Ende des Kurses
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen und ist mindestens 1 Monat vorher dem Vereinsvorstand schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  4. Die Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Wochen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Jahresmitgliedern, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Ehrenmitgliedern zu.

2.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

  • 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind

 

  1. a) die Generalversammlung (§ 9 und 10)
  2. b) der Vereinsvorstand (§ 11 – 13)
  3. c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. d) das Schiedsgericht (§ 15)

 

  • 9 Die Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002 und findet alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann innerhalb eines Zeitraumes zwischen ordentlichen Generalversammlungen keine zweite außerordentliche Generalversammlung beantragt werden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Vereinsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

  • 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Ämterführer;
  2. b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
  3. c) Entlastung des Vereinsvorstandes;
  4. d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
  5. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. f) Beschlussfassung über Anträge des Vereinsvorstandes und der ordentlichen Mitglieder
  7. g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines
  8. h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

 

  • 11Der Vereinsvorstand

 

1.Der Vereinsvorstand besteht aus

  1. a) dem Obmann
  2. b) dem Sportreferenten
  3. c) dem Finanzreferenten

 

  1. Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vereinsvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vereinsvorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vereinsvorstand einberufen.
  4. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vereinsvorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

  1. Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  2. a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. b) Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
  5. d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
  7. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  8. g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
  9. h) Beauftragung von externen Dienstleistungen (bsp. Abschlussprüfung)

 

  1. Der Vereinsvorstand kann Ausschüsse einsetzen, welche beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt. Die von Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden erst dann rechtswirksam, wenn diese vom Vereinsvorstand bestätigt werden.

 

 

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Vereinssekretär unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Nach außen wird der Verein durch den Obmann vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  3. Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Den laufenden Sportbetrieb betreffenden Ausfertigungen können von den hierfür Verantwortlichen (Sportreferent, Sektionsleiter) gezeichnet werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vereinsvorstand.
  7. Der Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  8. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Sekretärs oder des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.

 

 

  • 14 Die Rechnungsprüfer

 

  1. Die Vereinsgeschäfte werden entweder von Rechnungsprüfern, oder von einem beauftragten Abschlussprüfer (Buchhaltungsbüro) kontrolliert

 

  1. Bei Abschlussprüfern:

Die Beauftragung erfolgt vom zuständigen Finanzreferat.

 

  1. Bei Rechnungsprüfern:

Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 sinngemäß.

 

 

  • 15 Das Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vereinsvorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist. 3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

 

  • 16 Auflösung des Vereines

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
  2. Die Generalversammlung beschließt auch über die Abwicklung und die Verwendung des gesamten bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögens, wobei das Vermögen auf jeden Fall wieder gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne des § 34 ff BAO zuzuführen ist. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.

 

 

  • 17 Geschlechtsspezifische Funktionsbezeichnungen

 

Funktionsbezeichnungen können geschlechtsspezifisch angewandt werden.